Rechtsprechung
BGH, 15.07.1997 - XI ZR 279/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen - Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung - Gewährung von Zinsen auf Bankeinlagen
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AGBG §§ 8, 9
Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Änderung von Freistellungsaufträgen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1997, 2753
- ZIP 1997, 1640
- MDR 1997, 1045
- WM 1997, 1665
- BB 1997, 1863
- DB 1997, 2017
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.07.1997 - XI ZR 269/96
Keine Bankgebühren für Freistellungsaufträge
Auszug aus BGH, 15.07.1997 - XI ZR 279/96
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel einer Bank, daß für die Änderung von Freistellungsaufträgen ein Entgelt zu entrichten ist, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam (im Anschluß an das Senatsurteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96).Der Senat hat in dem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 269/96 entschieden, daß eine Entgeltklausel für Freistellungsaufträge nach dem Zinsabschlaggesetz ungeachtet des § 8 AGBG der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG unterliegt und diese Kontrolle einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ergibt.
Die Tatsache, daß die Beklagte in Abweichung von dem dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 269/96 zugrundeliegenden Fall für die Verwaltung von Freistellungsaufträgen nur 10, 00 DM pro Jahr verlangt und die Verwaltung bei Zinserträgen unter 100, 00 DM sogar unentgeltlich vornimmt, ändert nichts daran, daß dem Kunden hier für die Vermeidung des Einzugs nicht geschuldeter Steuern ein Entgelt abverlangt wird und die Beklagte dem Kunden damit Kosten gesondert aufbürdet, die Teil ihrer Allgemeinkosten sind.
- LG Frankfurt/Main, 08.05.2018 - 28 O 98/17
Unangemessenheit des Entgelts für Basiskonten
In diesem Sinne ist der Bundesgerichtshof nach Auffassung der Kammer zu verstehen, wenn es heißt, dass jeder Rechtsunterworfene die Aufwendungen, die ihm durch die Erfüllung seiner dem Staat gegenüber bestehenden Pflichten erwachsen, als Teil seiner Gemeinkosten selbst zu tragen hat und er diese Gemeinkosten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaften muss (BGH, Urteil vom 15.07.1997, XI ZR 269/96, NJW 1997, 2753 ff. [BGH 15.07.1997 - XI ZR 279/96] [BGH 15.07.1997 - XI ZR 279/96] ).